Gütestelle

Gütestelle Oliver Knura

Oliver Knura ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Aufgabe der Gütestelle ist die außergerichtliche Streitschlichtung. In einem Schlichtungsverfahren (nachfolgend auch als Güteverfahren bezeichnet) versuchen die Konfliktparteien, freiwillig und mit Unterstützung der Gütestelle eine einvernehmliche Lösung für den Streit zu finden. Die Gütestelle ist unabhängig und agiert neutral und allparteilich im Interesse der Beteiligten, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Kommt eine Einigung zustande, ist dies für alle Beteiligten mit weniger Aufwand verbunden, und es entstehen wesentlich geringere Kosten als bei einem Gerichtsverfahren. Die Gütestelle kann bei fast allen zivilrechtlichen Streitgkeiten eingeschaltet werden, so auch bei komplexen Konflikten mit hohen Streitwerten (zum Beispiel zur Beilegung von B2B-Streitigkeiten). Das Schlichtungsverfahren erfolgt auf Grundlage der bei Beginn des Verfahrens gültigen Schlichtungsordnung. Nachfolgend werden einige wesentliche Fragen zur außergerichtlichen Streitschlichtung durch die Gütestelle beantwortet.

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Gütestelle Oliver Knura

Feldbergstraße 40

60323 Frankfurt am Main

Fragen & Antworten

Grundsätzlich kann eine Gütestelle bei nahezu allen (zivilrechtlichen) Streitigkeiten anstatt eines Gerichtes angerufen werden, zum Beispiel bei

 

  • Konfliktsituationen im Geschäftsleben
  • Streitigkeiten zwischen Unternehmen (B2B)
  • Streit in der Lieferkette
  • unbezahlten Rechnungen
  • Erbschafts-­ oder vermögensrechtlichen Fragen

 

Für bestimmte Streitigkeiten ist die außergerichtliche Streitschlichtung obligatorisch. Dies ist abhängig vom Ort, an dem die Streitparteien ansässig sind. In Hessen ist dies der Fall für

 

  • bestimmte nachbarrechtlichen Streitigkeiten und
  • bei Ansprüchen aus Verletzungen der persönlichen Ehre, mit Ausnahme von Ehrverletzungen in Presse und Rundfunk.
  1. Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch Antrag bei der Gütestelle.
  2. Klärung durch die Gütestelle, ob beide Parteien mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden sind.
  3. Einladung zum Schlichtungstermin.
  4. Durchführung des Schlichtungsverfahrens (nicht öffentlich).
  5. Protokollierung der Einigung oder, falls keine Einigung erfolgt, Ausstellung einer Erfolglosigkeitsbescheinigung.

Der Antrag ist schriftlich bei der Gütestelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Oliver Knura

c/o Mundo Mediation

Feldbergstr. 40

60323 Frankfurt am Main

 

Der Antrag kann vorab per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden:

guetestelle@mundo-mediation.com

 

Das Eingangsdatum ist das Datum, an dem der Antrag in Schriftform bei der Gütestelle eingeht.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

 

  • Namen und ladungsfähige Anschriften der Parteien,
  • Gegenstand des Streites mit einer Beschreibung der Streitsache und der Erwartungen,
  • Unterschrift der antragstellenden Partei bzw. ihres Bevollmächtigten.

 

Die Gütestelle stellt den Antrag an die im Antrag bezeichnete(n) andere(n) Partei(en) zu. Die für die Zustellung an die Antragsgegnerseite erforderlichen Kopien sind beizufügen.
Falls erforderlich, kann das Antragsformular, das auf dieser Seite als Download verfügbar ist, genutzt werden.

Ein Schlichtungsverfahren führt zu einer deutlichen Zeit- und Kostenersparnis gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Insbesondere kann auch eine Verjährungshemmung im Vergleich zum Mahnbescheid kostengünstiger erreicht werden!

 

Eine Einigung erfolgt nur, wenn diese von beiden Parteien akzeptiert wird. Die Parteien behalten somit die vollständige Kontrolle über das Ergebnis des Verfahrens.

 

Durch das Schlichtungsverfahren soll den Konfliktparteien ein zunächst einseitiges Instrument zur Verfügung gestellt werden, um durch Verjährungshemmung Verhandlungen zu führen. Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens durch die Gütestelle hemmt die Verjährung auch dann, wenn der Antragsgegner das Verfahren ablehnt.

 

Hinweise zur Verjährung:

Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch hinreichend genau bezeichnet /beschrieben ist. (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.). Verjährung setzt voraus, dass der Antragsgegner nicht schon vor der Einreichung des Güteantrags dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. (BGH IV ZR 526/14)

 

Aus einem vor der Gütestelle abgeschlossenen und protokollierten Vergleich kann bis zu 30 Jahre vollstreckt werden.

Die Vergütung der Gütestelle für das Schlichtungsverfahren erfolgt gemäß der Kostenordnung. Die Kosten des Güteverfahrens sind gem. § 91 Abs.3 ZPO Verfahrenskosten, die der obsiegenden Partei in einem nachfolgenden Zivilprozess zu erstatten sind.

 

Sie haben noch Fragen? Dann rufen Sie an (069 97786300), schicken eine Email (guetestelle@mundo-mediation.com) oder nutzen Sie das Kontaktformular.